Satzung - SFV Quakenbrück e.V.

SFV Quakenbrück e.V.
Title
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Sportfischereiverein Quakenbrück e.V.
Satzung

§1
Name und Sitz des Vereins
Der Sportfischereiverein Quakenbrück e.V. ist eine Vereinigung von Anglern, Sport­ und Fischereiinteressenten in Quakenbrück und Umgebung. Er hat seinen Sitz in Quakenbrück und ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen.
§2
Zweck und Ziel des Sportfischereivereins
  1. Der Sportfischereiverein hat die Aufgabe die Fischerei innerhalb des Vereinsgebietes zu fördern und zu diesem Zweck seine Mitglieder im Angelsport mit Rat und Tat zu unterstützen und zu vertreten.
  2. Der Sportfischereiverein pflegt und fördert den Landschafts- und Naturschutz.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.
  6. Der Verein ist weder politisch noch konfessionell ausgerichtet

§3
Organe
Organe des Sportfischereivereins sind der Vorstand und die Generalversammlung.
  
§4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres.
  
§5
Mitgliedschaft und Datenschutz
Mitglied des Vereins kann jeder werden.
Die Fischereierlaubnis wird erteilt an:
  • Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung - nur zum Fischen unter Aufsicht geeigneter, volljähriger Personen mit abgelegter Fischerprüfung. Bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres nur in Begleitung eines erziehungsberechtigten volljährigen Erwachsenen.
  • Unbescholtene Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres, die die Fischerprüfung abgelegt haben.
Stimmberechtigt im Verein sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Ehrenmitgliedschaft kann mit Erreichen des 70. Lebensjahres ausgesprochen werden, wenn der Betreffende mindestens 10 Jahre ohne Unterbrechung dem Verein angehört hat und er sich nichts zu Schulden kommen lassen hat. Außerdem kann die Ehrenmitgliedschaft bei besonderen Verdiensten für den Sportfischereiverein Quakenbrück e.V. ausgesprochen werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes.
Bei groben oder sich häufenden Verstößen gegen die Vereinssatzung oder die Gewässer- und Befischungsordnung, gegen den Naturschutz oder gegen die Fischerei im Allgemeinen, kann die Ehrenmitgliedschaft auf Vorschlag des Ehrenrates durch den Vorstand aberkannt werden.
 
Ein Ruhen der Mitgliedschaft kann in besonderen Härtefällen beim Vorstand beantragt werden.
 
Wer den Angelsport nicht aktiv ausüben will, kann passives Mitglied werden. Der Jahresbeitrag für diese Mitgliedschaft beträgt 50% des jeweiligen Beitrages für aktive Mitglieder. Passive Mitglieder sind stimmberechtigt, haben aber keinerlei Berechtigung zur Ausübung des Fischfanges.
Datenschutz
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Sportfischereiverein Quakenbrück e.V. seine relevanten Daten auf. Diese Informationen werden in den EDV-Systemen des Vereines gespeichert. Die Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereines - beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung, der Mitgliederversammlung und des Beitragsinkasso - werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten mittels Datenverarbeitungsanlagen (EDV) erhoben, verarbeitet und genutzt. Weitergehende Informationen bzgl. des Datenschutzes und der Webseite finden Sie in der Datenschutzerklärung des Vereines.

 §6
 Anmeldung und Aufnahme
Die Anmeldung zur Aufnahme als Mitglied hat schriftlich zu erfolgen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorsitzenden bzw. den Vorstand.
Bei Eintritt in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr, des Vereinsbeitrages, der Zahlung für den nicht geleisteten Arbeitsdienst und der sonstigen Gebühren werden auf der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt.
Der Vereinsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der, zusammen mit der Entschädigung für den im Vorjahr nicht geleisteten Arbeitsdienst, nach dem 15. Januar eines jeden Jahres im Bankeinzugsverfahren abgefordert wird.
 
§7
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
  • durch Austritt! Dieser ist nur bei einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vor Ablauf des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen,
  • durch den Tod des Mitgliedes,
  • durch Ausschluss aus dem Verein,
  • bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.

Der Ausschluss aus dem Verein kann vom Vorstand beschlossen werden:
  • Wenn die Anordnungen der Organe des Sportfischereivereins nicht befolgt werden.
  • Wenn ein Mitglied eine Handlung begeht, die geeignet ist das Ansehen des Sportfischereivereins schwer zu schädigen oder wenn nach erfolgter Aufnahme solches bekannt wird.
  • Wenn grobe Satzungsverstöße begangen werden.
  • Dem Ausgeschlossenen sind auf Verlangen die Gründe der Entscheidung mitzuteilen. Es steht ihm frei, innerhalb von vier Wochen bei dem Vorstand Berufung einzulegen.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder sind am Vereinsvermögen nicht beteiligt.

§8
Der Vorstand hat auf Vorschlag des Ehrenrates das Recht, Verstöße gegen die Satzung, die Gewässer-und Befischungsordnung und besonders die im Fischereischein verzeichneten Bestimmungen durch Verwarnung, Geldstrafe oder zeitweiligen Entzug der Angelerlaubnis zu ahnden.
Eventuelle Strafgelder dürfen nur für die Verbesserung des Fischbestandes und die Hege und Pflege der Gewässer verwendet werden.
 
§9
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet die bestehenden gesetzlichen und die vereinsseitig festgesetzten Bestimmungen, die Satzung und die Gewässer-und Befischungsordnung genau zu beachten.
Dazu gehört auch der jährlich zu leistende Arbeitsdienst. Für nicht geleisteten Arbeitsdienst ist eine Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird.
Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag, bei Darlegung zwingender Gründe, eine Befreiung vom Arbeitsdienst auszusprechen.
Bei Fischereivergehen oder Übertretungen der gesetzlichen oder vereinsinternen Bestimmungen ist jedes Mitglied gehalten, sofort unter Darlegung des Falles, dem Vorstand eine schriftliche Mitteilung zu machen, damit dieser wegen evtl. Strafverfolgung das Nötige veranlassen kann.
Die Fischereiaufseher haben das Recht bei groben Verstößen gegen die gesetzlichen oder vereinsinternen Bestimmungen den Mitgliedsausweis einzuziehen. Alle Mitglieder haben das Recht, in Angelegenheiten der Fischerei vom Verein unterstützt und gefördert zu werden.
Veranstaltungen und Einrichtungen des Vereins stehen ihnen zum Besuch und zur Benutzung im Rahmen der getroffenen Anordnungen offen.
In Generalversammlungen haben die stimmberechtigten Mitglieder das Recht ihre Stimme abzugeben oder sich der Stimme zu enthalten.
 
§10
Der Vorstand
Den Vorstand bilden:
  • 1.Vorsitzender
  • 2.Vorsitzender
  • 1.Kassierer
  • 2.Kassierer
  • 1.Schriftführer
  • 2.Schriftführer
  • 1.Gewässerwart
  • 2.Gewässerwart
  • 1.Sportwart
  • 2.Sportwart
  • 1.Jugendwart
  • 2.Jugendwart
  • 1.Arbeitsdienstleiter
  • 2.Arbeitsdienstleiter
 
Der Vorstand wird von der Generalversammlung per Akklamation oder Stimmzettel auf 4 Jahre versetzt gewählt und zwar in folgender Reihenfolge:
  • a)      1. Vorsitzender, 2. Kassierer, 1. Schriftführer, 2. Gewässerwart, 1. Sportwart, 2. Jugendwart, 1. Arbeitsdienstleiter
  • b)      2. Vorsitzender, 1. Kassierer, 2. Schriftführer, 1. Gewässerwart, 2.Sportwart, 1.Jugendwart, 2. Arbeitsdienstleiter
 
Wiederwahl ist gestattet.
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Über alle Angelegenheiten des Vereins entscheidet der Vorstand durch Stimmenmehrheit, soweit die Angelegenheit nicht nach der Satzung oder nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen der Generalversammlung vorbehalten bleibt.
Bei Stimmengleichheit im Vorstand gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Vorstandsmitglieder und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige können eine Erstattung ihrer Kosten und eine angemessene Entschädigung für Zeit­ und Arbeitsaufwand erhalten.
Einzelheiten werden durch den Vorstand festgelegt.
 
§11
Die Generalversammlung
Die Generalversammlung wird vom 1. bzw. 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet.
Die Generalversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
Zu dieser ist vom Vorstand mindestens fünf Tage vorher schriftlich durch Bekanntmachung im Bersenbrücker Kreisblatt einzuladen. Die Angabe der Tagesordnung kann über die Internetseite des Vereins erfolgen.  
Die Tagesordnung wird auf der Generalversammlung bekannt gegeben und mit der Einladung zur Generalversammlung veröffentlicht.
Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 40 Mitglieder unter Angabe von Gründen dieses schriftlich verlangen oder wenn acht Vorstandsmitglieder dem Vorstand ein gleiches Verlangen unterbreiten.
Die außerordentliche Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
In der Regel entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, sofern nicht durch die Satzung oder durch gesetzliche Bestimmungen eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist.
Anträge für diese Versammlung müssen mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich beim 1. bzw. 2. Vorsitzenden abgegeben werden.
 
§12
Aufgaben der Generalversammlung
  • Die Wahl der Vorstandsmitglieder.
  • Das Entgegennehmen des Jahresberichtes und der wesentlichen Vorstandsbeschlüsse.
  • Die Genehmigung der Jahresrechnung.
  • Die Entlastung des Vorstandes und der Kassenführung.
  • Die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und Gebühren
  • Die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung, der Gewässer­ und  Befischungsordnung und sonstige Belange (Vorschriften über die Benutzung aller Vereinseinrichtungen, welche vom Vorstand aufzustellen sind).

§13
Auflösung des Vereins
Eine Auflösung des Sportfischereiverein Quakenbrück e.V. kann nur eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Generalversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschließen.
Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung desselben oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Quakenbrück, die es unmittelbar im Sinne dieser Satzung, insbesondere für den Angelsport, den Umweltschutz und sonstige sportliche Erziehung der Jugend gemeinnützig zu verwenden hat.

§14
Niederschrift
Über jede Generalversammlung und Mitgliederversammlung sowie Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu verfassen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
 
§15
Rechnungsprüfung
In der Generalversammlung sind zwei Rechnungsprüfer zu wählen, die über den Rechnungsabschluss des folgenden Jahres Bericht zu erstatten haben.
  
§16
Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:
  • aus den jährlichen Beiträgen,
  • aus den Aufnahmegebühren,
  • aus dem Erlös von Gastkarten, Gebühren und evtl. Strafgeldern,
  • aus Zuschüssen von Kommunal- und Kreisverbänden sowie Fischereivereinen,
  • aus den Zahlungen für den nicht geleisteten Arbeitsdienst.
 
§17
Satzungen und Satzungsänderungen
Satzungen und Satzungsänderungen werden vom Vorstand ausgearbeitet und bedürfen der Zustimmung von ¾ der stimmberechtigten und auf der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.                                                        
 
                                                                Quakenbrück, den 20.05.2022
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